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Channel: Kindergeld – Sibille Decker – Ihr Steuerberater in Darmstadt
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1. Dezember 2021: Kindergeld und Kinderfreibetrag

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Der Kindergeldanspruch entsteht im Geburtsmonat des Kindes.

Wenn das Kind beispielsweise am 31. März geboren wurde, erhalten die Erziehungsberechtigten für den vollen Monat März Kindergeld. Der Kindergeldanspruch besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte. Nicht antragsberechtigt ist das Kind selbst.

Das Kindergeld beträgt 2022 für das erste und zweite Kind EUR 219,00, für das dritte Kind EUR 225,00 und für das vierte und jedes weitere Kind EUR 250,00 monatlich.

Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt 2022 je Elternteil EUR 2.730,00 (zusammen EUR 5.460,00).

Der Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil beträgt 2022 EUR 1.464.

Für 2022 ergibt sich damit insgesamt ein Freibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von EUR 8.388 (2 * 2.730 + 2 * 1.464).

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht – unabhängig von der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge – die Kindeseigenschaft und somit grundsätzlich ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld.

Günstigerprüfung Kinderfreibetrag vs. Kindergeld:

Bei einem höheren Einkommen wirkt sich der Kinderfreibetrag günstiger aus als das Kindergeld. Das Kindergeld wird dann auf die steuerliche Entlastung angerechnet und damit faktisch wieder zurückgezahlt.

Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression werden der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2022 nach rechts verschoben.

Im Jahr 2022 betragen:

Grundfreibetrag (Ledige) EUR 9.984,00

Grundfreibetrag (gemeinsame Veranlagung) EUR 19.968,00

Halber Kinderfreibetrag EUR 2.730,00

Ganzer Kinderfreibetrag EUR 5.460,00

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jeden Elternteil EUR 1.464,00

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Kind EUR 2.928,00

Volljährige Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie

  • im Alter zwischen 18 – 21 Jahren ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet sind
  • im Alter zwischen 18 – 25 Jahren in einer Berufsausbildung, in der Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in der Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr- bzw. Zivildienst sind, eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren
  • ohne Altersbeschränkung bei einer Behinderung, die vor dem Alter von 25 Jahren eingetreten ist

Allerdings ist bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium bereits absolviert haben, noch folgendes zu beachten:

Damit die steuerlichen Kindervergünstigungen für das Kind berücksichtigt werden können, darf das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wenn das Kind
• eine Tätigkeit bis zu 20 Stunden wöchentlich
• ein Ausbildungsdienstverhältnis
• eine geringfügige Beschäftigung (EUR 450,00 – Job)

ausübt, führt diese Tätigkeit nicht zum Verlust der steuerlichen Kindervergünstigungen.

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule gilt nicht als Erstausbildung.

Der Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag verlängert sich, wenn das Kind Dienst als Entwicklungshelfer oder als Zeitsoldat von bis zu drei Jahren leistet. Der Anspruch wird dann um die Dauer des jeweiligen Dienstes verlängert.

Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern sind nur dann möglich, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Kinderfreibeträge und das Kindergeld entfallen ab dem Monat nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. ab der Vollendung des 25. Lebensjahres.

Die Berufsausbildung endet in der Regel mit Bestehen der Abschlussprüfung.
Bei bestimmten Berufen gewährt die Finanzverwaltung die Kindervergünstigungen bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit, und zwar unabhängig von der Abschlussprüfung (z. B. bei Kranken- und Altenpflegern).

Diese Regelung wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist.


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